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Impressum

Am 1. Januar 2005 wurden Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe von einer neuen Sozialleistung abgelöst, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II).

Antrag ist Voraussetzung

Die Leistungen nach dem SGB-II sind Antragsabhängig.
Maßgebend für einen eventuellen Leistungsanspruch ist der Tag des Posteinganges- beziehungsweise der persönlichen Abgabe des Antrages. Für Zeiten vor der Antragstellung werden keine Leistungen erbracht.
Die Anträge sind bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft ARGE-Dillingen zu stellen.

» Antrag AlG-II [852 KB]

Finanzielle Leistungen

Regelleistung
Einen Anspruch auf die volle Regelleistung haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2012 bundeseinheitlich 374 €. Die Regelleistung für (Ehe-)Partner beträgt jeweils 337 € . Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres erhalten 219 €, ab dem 6. Geburtstag bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind es 251 €. Kinder ab dem 15. Lebensjahr und Volljährige die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen erhalten ebenfalls 291 €.
Vor dem 1. Juli 2006 mussten erwerbsfähige Kinder ab Beginn der Volljährigkeit einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld nach Sozialgesetzbuch 2 (Alg II) stellen. Ab dem 1. Juli 2006 gilt das nur noch für volljährige Kinder die das 25. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden ab dem 15. Lebensjahr immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (zum Beispiel auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) haben.

Unterkunft und Heizung
Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.