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Nur ein Pfändungsschutzkonto schützt ab 2012 Kontoinhaber vor Pfändung

Ab 1. Januar 2012 gelten neue Kontenpfändungsschutz­richtlinien. Die bisherige Übergangsregelung entfällt ersatzlos. Jeder Schuldner sollte sein von Pfändung betroffenes oder bedrohtes Konto in ein so genanntes P-Konto, ein Pfändungsschutzkonto, umwandeln.
Um das unpfändbare Einkommen aus Lohn, Renten, Sozialleistungen ab dem Jahr 2012 zu schützen, müssen die gepfändeten Konten in Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) umgewandelt werden. Bisherige Freigabebeschlüsse durch das Amtsgericht, die das unpfändbare Einkommen bislang schützte, werden zum 1. Januar 2012 unwirksam. Da die Pfändung aber weiter gilt, besteht die Gefahr, dass das Einkommen an den Pfändungsgläubiger abgeführt wird.

Auch Bezieher von Sozialleistungen müssen auf jeden Fall das sogenannte P-Konto beantragen. Galt bisher, dass die Sozialleistungen 14 Tage lang durch das Sozialgesetzbuch I §55 geschützt war, entfällt nunmehr dieser Pfändungsschutz.

P-Konto – was ist das?

Die Umwandlung eines Einzelkontos muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden. Ein monatlicher Grundfreibetrag/Sockelbetrag von 1028,29 Euro ist geschützt. Dieser Sockelbetrag kann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden, z.B. weil aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt wird oder für Dritte Sozialleistungen (z.B. in einer Bedarfsgemeinschaft) entgegen genommen werden. Hierzu muss der Kontoinhaber eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte/Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen) vorlegen. Kreditinstitute dürfen für Pfändungsschutzkonten keine höheren Entgelte als bei normalen Girokonten verlangen.