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Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung (InsO), die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat die bisherige Konkurs- und die Vergleichsordnung sowie in den neuen Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst und ein für die ganze Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht geschaffen. Die Neuregelungen der Insolvenzordnung ist am 1. Dezember 2001 in Kraft getreten.

Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren?
Folgende SchuldnerInnen müssen das Regelinsolvenzverfahren beantragen:
1. aktuell Selbständige
2. ehemals Selbständige mit 20 oder mehr Gläubigern
3. ehemals Selbständige mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.
Alle anderen beantragen das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in vier Stufen:
a) Der Schuldner hat zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu versuchen. Unterstützt wird er dabei von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder einer vergleichbar geeigneten Person. Diese Stelle bescheinigt das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches.
b) Misslingt der außergerichtliche Einigungsversuch, folgt das gerichtliche Insolvenzverfahren. In einem ersten Abschnitt kann das Gericht nochmals versuchen, auf der Grundlage eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen Gläubigern und Schuldnern herbeizuführen. Dabei hat es auch die Möglichkeit, die Zustimmung einzelner Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zu ersetzen, wenn der Plan inhaltlich angemessen ist.
c) Kommt auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande oder erscheint die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens von vornherein aussichtslos, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt.
d) Wenn der Schuldner anschließend noch sechs Jahre lang seine Gläubiger bestmöglich befriedigt, sich also wohl verhält (daher auch Wohlverhaltensphase) wird er von seinen restlichen Verbindlichkeiten auf Antrag hin befreit.