Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) hat,
- wer seinen Lebensunterhalt durch Einkommen oder Vermögen nicht aus eigener Kraft decken kann,
- zwischen 15 und 65 Jahre alt ist,
- erwerbsfähig (mindestens 3 Stunden täglich belastbar) und
- nicht behindert ist und über eine Arbeitserlaubnis verfügt sowie
- seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.
Zur Orientierung (Stand Januar 2015) - Regelbedarf (§ 20 SGB II):
- 399 EUR für Alleinstehende und Alleinerziehende
- 360 EUR für volljährige Partner (Ehegatten oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft Lebende)
- 234 EUR für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs
- 267 EUR für Kinder ab dem 7. bis zum 14. Lebensjahr
- 302 EUR für Kinder ab dem 15. bis zum 18. Lebensjahr
- 320 EUR für weitere volljährige leistungsberechtigte Personen
- zuzüglich die angemessene Miete
Mehrbedarf (§ 21 SGB II):
- 67,83 EUR für Alleinerziehende beziehungsweise Alleinstehende werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche: 17 % der maßgeblichen Regelleistung
- 61,20 EUR für Ehepartnerin beziehungsweise Lebensgefährtin als werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche: 17 % der maßgeblichen Regelleistung
- 47,88 EUR je Kind (maximal 234,60 EUR) für Alleinerziehende
- 143,64 EUR für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 - 3 Kinder unter 16 Jahre
- 139,65 EUR für behinderte Alleinerziehende oder Alleinstehende
- 126,00 EUR für Behinderte, die in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft leben
- 39,99 - 79,80 EUR als angemessener Mehrbedarf wegen medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung
- Wird Warmwasser über einen Durchlauferhitzer oder eine Gastherme in der Wohnung erzeugt, besteht ein Mehrbedarfsanspruch.
- 0 - 5 Jahre: 1,87 EUR
- 14 - 17 Jahre: 4,23 EUR
- ab 18 Jahre: 7,36 EUR, 8,28 EUR oder 9,18 EUR (abhängig vom maßgeblichen Regelsatz)
- "Härtefallregelung" für sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe
Des weiteren ist zu beachten:
- Vom Einkommen abgezogen wird ein Freibetrag.
- Unter bestimmten Voraussetzungen werden nachgewiesene Fahrtkosten und eine Versicherungspauschale in Abzug gebracht.
- Das Kindergeld wird vollständig angerechnet.
- Nicht angerechnet wird derzeit das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 EUR, Pflegegeld und Blindengeld.