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Fragen und Antworten zum Thema Schulden

Meine wirtschaftliche Existenz ist nicht mehr gesichert. Wann habe ich Anspruch auf Bürgergeld?

Anspruch auf Bürgergeld hat,

  • wer seinen Lebensunterhalt durch Einkommen oder Vermögen nicht aus eigener Kraft decken kann,
  • zwischen 15 und 67 Jahre alt ist,
  • erwerbsfähig (mindestens 3 Stunden täglich belastbar) und
  • nicht behindert ist und über eine Arbeitserlaubnis verfügt sowie
  • seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.

Was kann ich bei drohender Energiesperre tun?

Energieschulden stellen wie Mietschulden eine existenzielle Bedrohung für den Schuldner und dessen Angehörige dar. Die Belieferung mit Strom und Gas ist so wichtig, dass diese Kosten vor allen anderen Schulden zu begleichen sind. Der Energieversorger kann nämlich die Lieferung von Gas oder Strom einstellen, wenn nicht gezahlt wurde. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den Grundversorgungsverordnungen (GVV) Gas und Strom: 

  • Eine Mahnung muss ergangen sein. Die Versorgung darf erst dann unterbrochen werden, wenn ein fälliger Anspruch angemahnt wurde. Die Fälligkeit tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung ein.
  • Der Verbraucher muss mit mindestens das Doppelte des regelmäßigen Abschlags 100 Euro im Rückstand sein. 
  • Die Energiesperre darf nicht vor Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Sperrandrohung erfolgen.  
  • Die Sperrung der Energielieferung muss drei Tage vor Beginn der Sperrung angekündigt werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass eine Energiesperre niemals unverhältnismäßig sein darf. Die Prüfung der Zumutbarkeit ist Verpflichtung des Energieversorgers. Die Sperrung der Energielieferung könnte unverhältnismäßig sein, wenn

  • kleine Kinder, Kranke, Behinderte, Schwangere oder alte Menschen im Haushalt leben
  • die Tiefkühltruhe voll ist, von der die Familie lebt
  • die Gefahr einfrierender Leitungen besteht
  • Gesundheitsschädigungen drohen
  • die Existenzgrundlage gefährdet ist (z.B. Heimarbeit, Erstellung der Diplomarbeit etc.)

Der Schuldner sollte also in einem Schreiben an den Energieversorger darlegen, warum eine Energiesperre für ihn nicht zumutbar ist und wie die Rückstände und laufenden Kosten der Energieversorgung in einem überschaubaren Zeitraum beglichen werden. Eine hinreichende Zahlungsaussicht schließt ebenfalls eine Liefersperre aus. Energieschulden, die Empfängern von Sozialleistungen nach SGB II (Bürgergeld) und Erwerbstätigen entstanden sind, können von der zuständigen Behörde auf Antrag darlehensweise übernommen werden.

Für Empfänger von Sozialleistungen nach SGB XII (Grundsicherung für Erwerbsunfähige und im Alter) gilt, dass die Übernahme der Energieschulden von der zuständigen Behörde auf Antrag als Beihilfe oder als Darlehen erfolgen kann.

Wie kann ich mich auf die Schuldnerberatung vorbereiten?

Sie haben sich entschieden, Ihre Schulden in den Griff zu bekommen. Wahrscheinlich haben Sie bereits eine Vorstellung, auf welche Art und Weise Sie aus der „Schuldenfalle“ herauskommen. Mögliche Wege aus den Schulden haben wir in unsere Antworten auf häufig gestellte Fragen unter Regulierungsmöglichkeiten beschrieben.

Auf Grund der hohen Nachfrage müssen Sie leider einige Monate warten, bis es losgeht. Um die Wartezeit für die Vorbereitung zu nutzen, können wir Ihnen einen Onlinekurs anbieten, für den Sie sich auf der Website (eingestellt) anmelden können.

Der Onlinekurs ist in folgende Abschnitte gegliedert:

  • Überblick gewinnen – Schuldenordner
  • Mahnung und Verzug
  • Haushalten
  • Gerichtliches Mahnverfahren
  • Zwangsvollstreckung
  • Meine Schulden, Deine Schulden, unsere Schulden
  • Meine Schulden und ich

In den Abschnitten finden Sie

  • eine Vielzahl von Informationen, weiterführenden Links und Dateien zum Herunterladen. Das neu erworbene oder aufgefrischte Wissen können Sie dann gleich testen und umsetzen.
  • Vordrucke, die Ihnen beim Ordnen Ihrer Unterlagen helfen. So kann in der festen Beratung sehr schnell miteinander entschieden werden, welcher Regulierungsweg am besten zu gehen ist.
  • thematische Foren, in denen Sie sich einbringen und dann auch nachlesen können, welche Erfahrungen andere Teilnehmer gemacht haben beziehungsweise machen.
  • einen Direktzugang zur Onlineberatung. Hier können Sie auf einem kurzen Weg Fragen klären, die Ihnen beim Beschäftigen mit Ihren Schulden kommen.

Mit diesem Onlinekurs gehen wir einen neuen Weg in der Schuldnerberatung. Wir wissen, dass er anspruchsvoll ist und nicht von jedem gegangen werden kann. Schließlich sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  • PC und Internetzugang,
  • Drucker oder die Möglichkeit, bei Angehörigen, Freunden oder im Copyshop Dateien ausdrucken zu können,
  • Grundkenntnisse im Umgang mit Software und Internetanwendungen,
  • die Bereitschaft, sich dem „Grauen“ allein zu stellen,
  • eine gewisse Neugier und Ausdauer.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, lohnt es sich für Sie, diesen Weg zu gehen. Sie können sich für diesen Kurs kostenfrei anmelden....

Auf Grund der geringen Nachfrage wurde das Angebot zum 1.8.16 eingestellt. Falls Sie Interess an einem Onlineangebot haben, sprechen Sie die für Sie zuständige Schuldnerberatungsstelle an.

Tipps zur Vermögensauskunft

  • Bereiten Sie sich auf die Vermögensauskunft gut vor. Halten Sie alle Unterlagen bereit, die Ihr Einkommen und Vermögen belegen.
  • Heben Sie eine Kopie des Vermögensverzeichnisses gut auf.
  • Sie können drängende Gläubiger über die Abgabe der Vermögensauskunft informieren. Geben Sie Aktenzeichen und den Namen des Gerichts an. Die Gläubiger werden es sich überlegen, ob sie für die fruchtlose Vollstreckung weiter Geld ausgeben wollen.
  • Wenn Sie die Abgabe der Vermögensauskunft unbedingt vermeiden wollen, müssen Sie mit dem Gläubiger verhandeln. Nur er kann den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zurücknehmen. Sollten Sie eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher vereinbaren, bedenken Sie, dass zusätzliche Gebühren anfallen.
    Beachten Sie, vorangig müssen Sie in der Lage sein, die Kosten für die Miete, für Energie und für den Lebensunterhalt aufzubringen.
  • Wenn sich aus der Vermögensauskunft ergibt, dass Sie zahlungsunfähig sind, sollten Sie danach nur Verträge abschließen, die Sie auch bezahlen können. Sonst kann Ihnen der Gläubiger möglicherweise betrügerisches Verhalten unterstellen. Bei einer Anzeige müssen Sie dann mit einer Verurteilung rechnen.
  • Übrigens: Sie können die Vermögensauskunft nicht selbst beantragen

Was ist pfändbar? Was ist unpfändbar?

Wie viel monatlich gepfändet wird, richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens und der Anzahl der Personen, für die Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, also für Kinder und Ehepartner.

Anhand der Pfändungstabelle können Sie die Pfändungsfreigrenze und den pfändbaren Betrag ermitteln. Die Pfändungstabelle bekommen Sie bei Ihrer Schuldnerberatung oder finden Sie in unserem Faktenblatt Lohnpfändung. 

Darüber hinaus sind bestimmte Zulagen vom Lohn unpfändbar, sofern diese üblich sind. Dazu gehören zum Beispiel Erschwerniszulagen, Wochenend- und Nachtzuschläge, aber auch eine Aufwandsentschädigung oder Urlaubsgeld. 

Das Weihnachtsgeld ist teilweise unpfändbar. Geschützt ist ein Anteil des Weihnachtsgeldes bis maximal der Hälfte der monatlichen Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person.   

Nicht geschützt sind dagegen beispielsweise Provisionen oder Leistungsprämien.  

Warum ein P-Konto?

Wurde Ihr Konto gepfändet, darf Ihnen die Bank zunächst kein Geld – auch keine Sozialleistungen –ausbezahlen. Sie können jedoch Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Dann können Sie bis zu einem festgelegten Freibetrag über Ihr Geld verfügen und Ihr Geld ist geschützt. Damit wird zumindest das Existenzminimum für Zahlungen der Miete, Strom und Lebensmittel gesichert. Sollten jedoch die Zahlungseingänge in einem Monat höher sein als der Freibetrag, dann muss die Bank den übersteigenden Teil an den Kontopfänder überweisen. 

Wie hoch ist mein Freibetrag?

Beim P-Konto ist automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.500,00 € je Kalendermonat vor Pfändungsmaßnahmen geschützt.

Wenn Sie verheiratet und/oder für Kinder zum Unterhalt verpflichtet sind, können Sie weitere Freibeträge beantragen. Der Grundfreibetrag erhöht sich um 561,43 € für die erste Person, für jede weitere Person um 312,78 €. Das gilt auch, wenn Sie Bürgergeld oder Grundsicherung für Personen aus Ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten. Bekommen Sie Kindergeld, so ist dieses ebenfalls geschützt.

Zusätzlich pfändungsfrei sind einmalige Sozialleistungen wie zum Beispiel für die Erstausstattung der Wohnung, Klassenfahrt oder Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkasse. Erhalten Sie Geldleistungen zum Ausgleich eines Mehraufwandes wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens, wie zum Beispiel Pflegegeld, sind diese Zahlungen auch nicht pfändbar.

Wenn Ihnen mehr als der Grundfreibetrag zusteht, müssen Sie bei Ihrer Bank eine P-Konto-Bescheinigung (gem. § 903 ZPO) vorlegen, auf welcher Ihr persönlicher Freibetrag inklusive aller Zusatzleistungen vermerkt ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie unter anderem von Ihrer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle. Bringen Sie bitte dazu die Kontoauszüge (auch digital) und alle Unterlagen mit, mit denen Sie die zusätzlichen Freibeträge nachweisen können.

Wie darf ich mir Schuldnerberatung vorstellen?

Wenn Sie sich entschieden haben, Ihre Schulden in den Griff zu bekommen, sollten Sie sich auf eine längere Beratungsdauer einstellen. Die Überschuldung tritt in der Regel nicht über Nacht ein. Und so erfolgt eine Entschuldung meistens nicht kurzfristig.

Um über Geld, über Schulden und die vielfältigen Verflechtungen im Alltag zu reden, muss eine Vertrauensbasis da sein. Oft entscheidet sich in der ersten oder zweiten Beratung, ob der "Funke" überspringt. Falls nicht, machen Sie es zum Thema. Vielleicht hilft das offene Ansprechen, bestehende Missverständnisse zu beseitigen. Unter Umständen ist ein Beraterwechsel möglich.

Folgende Arbeitsschritte sind in der Schuldnerberatung üblich:

  • Überblick über die Schulden gewinnen
  • Einnahmen prüfen (Schlummern unentdeckte Schätze?)
  • Ausgaben prüfen (An welchen Stellen kann gespart werden?)
  • Strategie entwickeln - welcher Ausweg ist in Ihrer Situation möglich?
  • Den vereinbarten Weg gehen.

In allen Phasen sprechen Sie mit Ihrem Berater ab, wer welche Aufgaben übernimmt. In vielen Beratungsstellen werden die Verhandlungen mit Gläubigern vom Berater übernommen (mittels Vollmacht). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Sie die Verhandlungen mit Hilfe des Beraters in eigenem Namen führen. Denn bereits Konfuzius meinte: "Sage es mir, und ich vergesse es; zeige es mir, und ich erinnere mich; lass es mich tun, und ich behalte es."

Wer kann eine Vermögensauskunft beantragen?

Der Gläubiger beantragt auf der Grundlage einer titulierten Forderung beim Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen.

Titel sind Vollstreckungsbescheide, Gerichtsurteile, Beschlüsse und notarielle Urkunden oder rechtskräftige Bescheide von Behörden (z. B. der Rückforderungsbescheid von zuviel gezahlten Leistungen).

Aus offenen Rechnungen oder Mahnungen selbst kann noch nicht vollstreckt werden.

Welche Folgen ergeben sich für mich durch die Abgabe der Vermögensauskunft?

  • Die Vermögensauskunft wird für zwei Jahre bei einem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert.
  • Sie erhalten einen Negativeintrag bei der SCHUFA.
  • Sie bekommen in Zukunft keine Kredite von seriösen Banken mehr.
  • Innerhalb von zwei Jahren müssen Sie auf Antrag eines Gläubigers erneut eine Vermögensauskunft nur dann ablegen, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse wesentlich verbessert haben. Von sich aus müssen Sie nicht tätig werden.

Weitere Folgen können sein:

  • Pfändungen durch Gläubiger sind nun wahrscheinlich, vor allem die Kontopfändung. 
  • Ihr Dispositionskredit kann gekündigt werden.
  • Sie können Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Wohnung haben (SCHUFA-Auskunft).
  • Sie können Schwierigkeiten bekommen, im Internet zu bestellen oder Verträge abzuschließen, beispielsweise mit Telefonanbietern oder Stromversorgern. 

Mit welchen Folgen habe ich zu rechnen?

  • Wird durch den Erlös aus der Versteigerung von gepfändeten Gegenständen die Forderung des Gläubigers ausgeglichen, ist diese Angelegenheit damit erledigt.
  • Kann der Gerichtsvollzieher nichts pfänden, wird er dies dem Gläubiger mitteilen. Der wird prüfen, ob weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, zum Beispiel Konto- oder Lohnpfändung, aus seiner Sicht sinvoll sind. 

Muss ich als Angehörige/r für Schulden aufkommen?

„Grundsätzlich haften Angehörige nicht für Schulden des Ehepartners, solange sie bspw. keine Bürgschaft, Abtretung, kein Schuldanerkenntnis oder keinen Kreditvertrag unterschrieben haben. Anders sieht es beim Bankkonto aus. Auch wenn das Konto nicht auf deren Namen läuft, sie aber Unterschriftsvollmacht haben, haften Angehörige bei einem Überziehungskredit für die Gesamtsumme. […]
Die Bank tritt zunächst mit ihrer Forderung an Angehörige heran.
Daher gilt: Vorsicht bei der Unterschrift von Bürgschaften! Banken wollen gern, dass Ehepartner Verträge mit unterzeichnen, sonst gewähren sie keinen Kredit mehr. Am besten ist es, wenn Angehörige sich nicht darauf einlassen und der/die Ehepartner/in nach anderen Finanzierungsmöglichkeiten sucht."

(aus: Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW, Nichts geht mehr, S. 37, 2. Aufl. 2009)

 
Weitere Informationen finden Sie in der DHS-Broschüre „Arbeitshilfe Glücksspielsucht – Umgang mit Geld und Schulden – Hinweise für Angehörige pathologischer Glücksspielender und Betroffene“ (http://www.dhs.de/informationsmaterial/factsheets.html).

 

Quelle:
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. Arbeitshilfe Glücksspielsucht – Umgang mit Geld und Schulden – Hinweise für Angehörige pathologischer Glücksspielender und Betroffen
http://www.dhs.de/informationsmaterial/factsheets.html

Soll ich als Angehörige/r Schulden übernehmen?

Grundsätzlich sollten Sie die Schulden nicht übernehmen, denn dadurch löst sich die Sucht nicht auf. Es gibt allerdings Situationen, z.B. bei drohendem Wohnungsverlust, Hilfen für betroffene Kinder, in denen Sie sich trotzdem für eine Schuldenübernahme entscheiden möchten. Beachten Sie dabei folgende Punkte:

  • Keine Schuldenübernahme ohne klare Vereinbarung
  • Genaue Schuldenaufstellung
  • Rückzahlungsplan
  • Überprüfbare Geldverwaltung
  • Gespräche mit der Bank
  • Regelmäßige Therapieteilnahme
  • Offenlegung im Familien- und Freundeskreis.

Weitere Informationen finden Sie in der DHS-Broschüre „Arbeitshilfe Glücksspielsucht – Umgang mit Geld und Schulden – Hinweise für Angehörige pathologischer Glücksspielender und Betroffene“ (http://www.dhs.de/informationsmaterial/factsheets.html).

 

Quelle:
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. Arbeitshilfe Glücksspielsucht – Umgang mit Geld und Schulden – Hinweise für Angehörige pathologischer Glücksspielender und Betroffen
http://www.dhs.de/informationsmaterial/factsheets.html

Ich habe kein pfändbares Einkommen, da mein Einkommen zu gering ist. Werde ich trotzdem meine Schulden los?

Ja. In Deutschland gibt es keine Regelung über einen  Mindestbetrag, den Gläubiger erhalten müssen.

Weitere Tipps

  •  Erhalten Sie Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt für Ihr Kind und wird dadurch der Freibetrag überschritten, sind diese Beträge nicht extra geschützt. Richten Sie besser ein eigenes Konto für ihr Kind ein und lassen die Beträge dorthin überweisen.
  • Sollten Sie Ihren monatlichen Grundfreibetrag nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Restbetrag in den nächsten Monat übertragen. In diesem Folgemonat ist neben Ihrem persönlichen Freibetrag auch der Restbetrag des Vormonats pfändungsgeschützt.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Sie können jederzeit von Ihrer Bank verlangen, dass Ihr Konto als P-Konto geführt wird. Falls Ihr Konto bereits gepfändet wird, muss die Bank das Konto binnen 4 Geschäftstagen (Wochenende und Feiertage zählen nicht mit) in ein P-Konto umwandeln.

Wichtig: Der Antrag kann nur vom (zukünftigen) Kontoinhaber persönlich gestellt werden. Es ist also nicht möglich, dass z.B. der Ehegatte mit Hilfe einer Vollmacht die Umwandlung beantragt.

Mein Konto ist überzogen. Bekomme ich ein P-Konto?

Ja, auch ein überzogenes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Bank wird allerdings das Limit umgehend sperren und die Restforderung auf einem gesonderten Konto sofort fällig stellen. 

Die Umwandlung eines überzogenen Girokontos ist immer dann erforderlich, wenn Pfändungen auf das Konto eingehen oder die betroffene Person einen Insolvenzantrag konkret plant. 

Manchmal weigern sich Banken, bei einem Minus auf dem Konto, einer Umwandlung zuzustimmen. Allerdings ist in § 850k ZPO genau dieser Fall konkret beschrieben. 


Mein Vermieter hat mir angedroht, meine Wohnung zu kündigen, weil ich seit einiger Zeit meine Miete nicht mehr pünktlich bezahlen kann.

Was kann ich tun?

Wenn sich bereits vor einer Kündigung Ihrer Wohnung durch den Vermieter abzeichnet, dass Zahlungsschwierigkeiten bestehen, sollten Sie umgehend Kontakt zu Ihrem Vermieter aufnehmen und ihm offen Ihre finanzielle Situation darlegen. Schlagen Sie ihm Wege vor, wie Sie Ihre Mietrückstände zu tilgen beabsichtigen, etwa indem Sie zusätzlich zur laufenden Miete eine Ratenzahlung anbieten. Allerdings sollten Sie dies nur tun, wenn Sie eine solche Ratenzahlung langfristig einhalten können. Wenn keine Rückzahlungsmöglichkeit absehbar ist, versuchen Sie eine Stundung der Mietrückstände zu vereinbaren. Setzen Sie alles daran, zu einer Regelung zu kommen, die Ihr Vermieter akzeptiert. Erklärt sich der Vermieter hiermit einverstanden, kann die Kündigung abgewendet werden. Bedenken Sie, dass es um Ihr Obdach geht, dessen Sicherung deswegen Vorrang vor anderen Schulden haben sollte.

Fragen Sie in einer solchen Situation auch bei Ihrer örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Bei einer zu teuren Wohnung sollten Sie versuchen, in eine günstigere Wohnung umzuziehen.

 

Was ist pfändbar, was nicht?

Durch den Gerichtsvollziehbar sind grundsätzlich alle beweglichen Sachen pfändbar. Ausnahmen bestehen u.a. für solche Sachen, die Sie für Ihre bescheidene Lebensführung brauchen. Dazu gehören zum Beispiel ein Kühlschrank oder die Waschmaschine. Geschützt sind auch solche Sachen, die Sie nachweisbar für den Beruf oder aus gesundheitlichen Gründen benötigen. Diese sind unpfändbar.

Beispiele:

  • Ein Schichtarbeiter kann seine Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Also benötigt er sein Auto zwingend für die Ausübung seiner Arbeit. Das gilt auch, wenn die Ehepartnerin auf das Auto angewiesen wäre. 
  • Ein Auto ist auch aus gesundheitlichen Gründen geschützt, wenn zum Beispiel die Schuldnerin oder der Ehepartner schwer gebehindert ist. 
  • Ein Musiker kann seinen Beruf nicht weiter ausüben, wenn ihm sein Musikinstrument gepfändet wird. Somit wird dieses eigentlich pfändbare Musikinstrument unpfändbar.

In seltenen Fällen kann der Gerichtsvollzieher eine besondere Art der Pfändung durchführen, die so genannte Austauschpfändung. Auf diesem Weg können grundsätzlich unpfändbare Gegenstände gepfändet werden, müssen jedoch durch preiswertere Gegenstände ersetzt werden.

Beispiele:

  • Dem Schichtarbeiter, der sein Fahrzeug dringend benötigt, um zur Arbeit zu kommen, kann seine Luxus-Limousine im Austausch mit einem Kleinwagen gepfändet werden.
  • Ein neuwertiger Großbild-Fernseher ist im Austausch gegen ein gebrauchtes Standardgerät pfändbar.

Wie läuft das gerichtliche Mahnverfahren ab?

Mahnbescheid:

1. Der Gläubiger beantragt beim Gericht den Erlass eines Mahnbescheides. Dabei wird vom Gericht nicht geprüft, ob die Forderung zu Recht besteht oder die Höhe korrekt ist.

2. Das Gericht erlässt einen Mahnbescheid, der per Post zugestellt wird (gelber Umschlag). Das Zustelldatum wird auf dem Umschlag vermerkt. Es ist sinnvoll den Umschlag aufzubewahren, da mit diesem Datum die Widerspruchsfrist beginnt.

3. Der Schuldner hat 2 Wochen Zeit, auf dem beigefügten Vordruck Widerspruch gegen die Forderungshöhe oder Teilwiderspruch (z. B. gegen die Kosten, verjährte Zinsen) einzulegen.

Vollstreckungsbescheid:

1. Der Gläubiger kann nun innerhalb von 6 Monaten den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beim Gericht beantragen.

2. Wurde Teilwiderspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, wird auf Antrag des Gläubigers über die unstrittige Forderung ein Teilvollstreckungsbescheid erlassen.

3. Auch der Vollstreckungsbescheid wird ohne inhaltliche Prüfung erlassen und mit Zustellungsurkunde zugestellt.

4. Es besteht letztmalig die Möglichkeit, 14 Tage nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll Einspruch bzw. Teileinspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.

Welche Folgen hat ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid bzw. ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid?

Widerspruch gegen den Mahnbescheid

Der Gläubiger kann beim Gericht das streitige Verfahren beantragen. Die Forderung wird dann im Klageverfahren geprüft. Der Schuldner hat die Möglichkeit zur Klageerwiderung. Im gerichtlichen Verfahren entstehen weitere Kosten.

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Die Forderung wird automatisch im gerichtlichen Verfahren überprüft, wobei zusätzliche Kosten entstehen. Der Gläubiger kann sofort Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten, er muss die gerichtliche Entscheidung über den Einspruch nicht abwarten.

Welchen Zweck hat das gerichtliche Mahnverfahren?

Der Gläubiger sichert seine Forderung vor Verjährung, indem er über das gerichtliche Mahnverfahren einen Titel, den Vollstreckungsbescheid, erwirkt.

Titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren. Jeder Vollstreckungsauftrag lässt die Verjährungfrist neu beginnen.

Mit dem Vollstreckungsbescheid können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden, z. B. kann der Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung beauftragt werden. Auch die Lohn-/Gehalts-/ Kontopfändung kann betrieben werden.

Was sollte ein Schuldner beachten?

  • Öffnen Sie umgehend die Post vom Gericht und beachten Sie die Fristen!
  • Überprüfen Sie die genannten Summen, Kosten und Zinsen im Mahnbescheid, bei Fragen lassen Sie sich von Ihrer Schuldnerberatungsstelle beraten! Diese Anfragen werden umgehend geklärt.
  • Legen Sie nur Widerspruch ein, wenn Sie nachweisen können, dass die Forderung oder Teile davon nicht gerechtfertigt sind!
  • Haben Sie die zweiwöchige Einspruchsfrist nachweisbar ohne eigenes Verschulden versäumt, können Sie im Ausnahmefall eine nachträgliche Fristverlängerung, die „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen. Diesen Antrag sowie den Einspruch müssen Sie innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes beim Gericht stellen. Bei Fragen lassen Sie sich von Ihrer Schuldnerberatungsstelle beraten!

Wie soll ich mich den Inkasso-Unternehmen gegenüber verhalten?

Prüfen Sie, ob das Inkassounternehmen in Deutschland zugelassen ist (siehe Kopfbogen). Falls es nicht zugelassen ist, sind die Inkassokosten gerichtlich nicht durchsetzbar.

Sollte Sie ein Außendienstmitarbeiter besuchen, lassen Sie ihn nicht in die Wohnung. Falls Sie sich genötigt fühlen, rufen Sie Nachbarn oder die Polizei zu Hilfe und erstatten Anzeige wegen Hausfriedensbruchs.

Wenn Sie zahlungsunfähig sind, können Sie dies dem Inkassounternehmen mitteilen. Sollten Sie Nachweise beifügen, schwärzen Sie sensible Daten (z. B. ihre Bankverbindung, die Adresse des Arbeitgebers, ...).

Raten sollten Sie nur dann zahlen, wenn das Ihr Haushalt auf Dauer hergibt. Lebensunterhalt, Miete, Energie, Unterhaltsverpflichtungen haben Vorrang. Vereinbaren Sie, dass bei Zahlung die Forderung festgeschrieben wird, damit keine weiteren Zinsen bzw. Kosten entstehen.

Auch Vergleiche sind möglich. Wenn Sie auf Dauer zahlungsunfähig sind, wird das Inkassobüro auch mit einem Teil der Forderung einverstanden sein. Vergleichssummen von 10 % bis 90 % der Gesamtforderung sind denkbar, abhängig von der wirtschaftlichen Perspektive des Schuldners und dem Willen des Inkassounternehmens.

Unterschreiben Sie keine Vordrucke, die Ihnen vom Inkassounternehmen vorgelegt werden.

Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer mitzuteilen.

Sie müssen sich nicht alles bieten lassen. Falls die Geschäftsführung des Inkassounternehmens Ihrer Beschwerde nicht abhilft, wenden Sie sich an das zuständige Zulassungsgericht oder an den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V., Friedrichstr. 50-55, 10117 Berlin (Website Inkasso.de). %

Wo bekomme ich ausführliche Informationen zum P-Konto?

Das Bundesverbraucherschutzministerium informiert auf seiner Webseite über das Pfändungsschutzkonto
und beantwortet oft gestellte Fragen. Weitere Infos zum P-Konto gibt es auch bei der Verbraucherzentrale.

Persönliche Beratung zum P-Konto erhalten Sie bei der Schuldnerberatung an Ihrem Wohnort. 

Was passiert, wenn der geschützte Sockelbetrag überschritten werden?

Die Bank ist verpflichtet, die Geldeingänge, die den Grundbetrag bzw. einen erhöhten Sockelbetrag übersteigen, dem Gläubiger zu überweisen, allerdings mit einer Verzögerung von mindestens einem Monat. Damit besteht für den Kontoinhaber die Möglichkeit, zu prüfen, ob mit einer neuen P-Konto-Bescheinigung oder durch das Gericht eine Erhöhung des Freibetrages erreicht werden kann.

Muss mir die Bank ein P-Konto einrichten?

Sofern Sie bereits ein Konto bei einer Bank haben, ist diese Bank verpflichtet, dieses Konto in ein P-Konto umzuwandeln. Das gilt nicht, sofern Sie bei einer anderen Bank bereits ein P-Konto haben.

Darüber hinaus gibt es in der Europäischen Union gibt es einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto. Wer über kein Konto verfügt kann bei jeder Bank einen Antrag auf ein Basiskonto stellen.  Mit der Beantragung können Sie gleichzeitig bestimmen, dass Ihr Konto ein P-Konto sein soll. Besteht allerdings bei einer anderen Bank bereits ein Konto, kann die Bank die Anfrage ablehnen. 

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Basiskonto

 

Mein Konto ist bereits gepfändet. Kann ich trotzdem ein P-Konto beantragen?

Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank vollzogen (Banken haben zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit), dann gilt der P-Kontoschutz ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Gilt der Kontopfändungsschutz auch für Selbständige?

Der Pfändungsschutz gilt grundsätzlich auch für die Einkünfte von Selbständigen. Diese Regelungen sind aber auf die Bedürfnisse von Privathaushalten ausgerichtet und berücksichtigen nicht die Anforderungen aus der Selbständigkeit. So gibt es keinen besonderen Schutz der gesamten Umsätze oder der Umsatzsteuervorauszahlung.

Muss mein Arbeitgeber die Abtretung anerkennen?

In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann die Anerkennung der Abtretung ausgeschlossen sein.

Abtretungen und Pfändungen konkurrieren miteinander und untereinander. Entscheidend für den Vorrang von Abtretungen ist das Unterzeichnungsdatum, von Pfändungen das Zustellungsdatum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Abtretungsgrenze bei Gehaltsabtretungen

Wie bei der Lohn- und Gehaltspfändung kann nur der pfändbare Lohnanteil an den Gläubiger abgetreten werden. Dies bedeutet, dass mit dem bereinigten Nettoeinkommen unter Berücksichtigung Ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen der pfändbare Anteil gem. der Pfändungstabelle (§850c ZPO) berechnet wird. Eine aktuelle Pfändungstabelle erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle oder finden Sie im Internet unterSymbol für externen Linkwww.meine-schulden.de in der Rubrik Service "Übersichten + Berechnungen".

Welche Leistungen können abgetreten werden?

  • pfändbare Lohn- und Gehaltsanteile
  • Kapitallebensversicherungen
  • Guthaben aus dem Lohnsteuer- oder Einkommenssteuerjahresausgleich

Was ist eine Abtretung?

Banken verlangen in der Regel bei einem Kreditabschluss die Unterzeichnung einer so genannten Sicherungsabtretung (vgl. § 400 Bürgerliches Gesetzbuch). Die häufigste Form der Sicherungsabtretung ist die Lohn- und Gehaltsabtretung. Prüfen Sie in Ihrem Kredit- oder Darlehnsvertrag, ob dieser Passus von Ihnen unterzeichnet wurde.

Die Abtretung ist eine freiwillige Willenserklärung, in der Regel sind jedoch bei der Vergabe von Krediten bereits Abtretungsklauseln im Vertrag enthalten.

Auch Inkassobüros versuchen häufig, die Unterschrift für eine Abtretung zu erhalten. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie sich bei der für Sie zuständigen Schuldnerberatungsstelle informieren.

Mit der Abtretungsunterzeichnung will sich der Gläubiger schon frühzeitig den pfändbaren laufenden Lohn- und Gehaltsanteil sichern. Sollten Sie den Zahlungen der Kreditraten nicht mehr nachkommen, so kann der Gläubiger allein durch Vorlage der Abtretungserklärung beim Arbeitgeber den pfändbaren Betrag Ihres Lohnes verlangen.

Im Gegensatz zu der Lohnpfändung wird hier kein Vollstreckungsverfahren durchlaufen und es wird kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss benötigt. Der Gläubiger kann mit der Abtretungserklärung also viel schneller an Ihren pfändbaren Lohnanteil kommen.

Sollten Sie eine Abtretungsklausel unterzeichnet haben, so lassen Sie diese auf ihre Richtigkeit und Gültigkeit hin prüfen.

Wie und wo erhalte ich eine Bescheinigung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums?

Diese Bescheinigung ist eine fiktive Sozialhilfeberechnung, die Sie über das Sozialamt erhalten. Informieren Sie den zuständigen Sachbearbeiter darüber, dass Sie keine Auszahlung von Sozialleistungen anstreben. Im Gegenteil, Sie wollen eine zu Ihrem unpfändbaren Lohnanteil ergänzende Sozialhilfe vermeiden. Liegt der fiktive Sozialhilfebetrag über dem unpfändbaren Einkommen, so haben Sie eine gute Chance, dass Ihre Pfändungsfreigrenze vom Gericht erhöht. wird.

Möchten Sie beim Sozialamt Ihren sozialhilferechtlichen Bedarf berechnen lassen, so legen Sie diesem folgende Unterlagen vor:

  • Mietvertrag
  • letzte Jahresendabrechnung der Stadtwerke
  • Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen
  • letzte Rechnung der Haftpflicht- und Hausratsversicherung
  • Verdienstbescheinigung (z. B. letzte Lohnabrechnung, Rentenbescheid etc.)
  • Kostennachweise im Krankheits- oder Behindertenfall
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Fahrtkosten zur Arbeit

In der Bescheinigung über das sozialhilferechtliche Existenzminimum sollten anerkannt sein:

  • Regelleistungen für die Bedarfsgemeinschaft
  • Pauschale für einmalige Leistungen (z. B. Kleidung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung)
  • Mehrbedarfszuschläge (z. B. für Schwangere, Alleinerziehende, Behinderte, Kranke)
  • Kosten der Unterkunft (Mietkosten in tatsächlicher Höhe, aber nicht mehr als Unterkunftskosten in angemessenem Umfang)
  • Nebenkosten, z. B. Heizkosten, sonstige umlagefähigen Betriebskosten, (Nachforderungen von Betriebskosten)
  • Unterhaltszahlungen für nicht im Haushalt lebende Personen
  • Unterhaltsleistungen gegenüber nicht eigenen Kindern, die im eigenen Haushalt leben (sog. Patchworkfamilien)
  • Einkommensabzüge (z. B. notwendige Beiträge für Berufsverbände, Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, berufsbedingte Kosten der Kinderbetreuung)
  • Freibeträge für Erwerbstätigkeit
  • Befreiung von der Rundfunkgebühr
  • Versicherungspauschale

Das Vollstreckungsgericht ist nicht an die Bescheinigung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums des Sozialamtes gebunden, sondern kann selbst die Höhe des individuellen Bedarfs bestimmen. So kann es zum Abzug oder zur Änderung in der gerichtlichen Anerkennung einzelner Positionen der Garantiebescheinigung kommen.

Ergänzender Anspruch auf Sozialleistungen

Sollte die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauern, können Sie in akuter Notlage ergänzend Bürgergeld beantragen.

Wie kann ich meine Pfändungsfreigrenze anheben lassen?

  • Der formlose Antrag wird schriftlich oder mündlich beim Vollstreckungsgericht gestellt.
  • Die Anhebung der Pfändungsfreigrenze wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss dem Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber, Bank) zugestellt wird.
  • Für die Antragsstellung gibt es keine Antragsfrist.
  • Auf dem Antrag muss das gerichtliche Geschäftszeichen sowie Angaben über den Pfändungsgläubiger und Ihren Arbeitgeber angegeben sein.
  • Nur die im Antrag genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse werden berücksichtigt. Dies bedeutet, dass Sie für jede Pfändung, die bei Ihrem Arbeitgeber vorliegt, einen gesonderten Pfändungsschutzantrag stellen müssen.
  • Dem Antrag sollte eine Bescheinigung hinsichtlich der Höhe des notwendigen Lebensbedarfs beigefügt werden (Sozialamt).
  • Der Gerichtsbeschluss ist in der Regel kostenfrei.
  • Wird Ihr Einkommen von einem öffentlichen Gläubiger gepfändet, ist der Antrag bei der Vollstreckungsstelle der Behörde zu stellen. Zu dem Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze sollte immer die einstweilige Einstellung der Pfändung beantragt werden. Dadurch wird dem Vollstreckungsgericht eine besondere Eilbedürftigkeit signalisiert.
  • Nach Erhalt des Festsetzungsbeschlusses können Sie innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen.

Wie verläuft die Lohn- und Gehaltspfändung und mit welchen Folgen habe ich zu rechnen?

Auf der Grundlage des Titels beantragt der Gläubiger beim Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb).

Der PfÜb wird dem Drittschuldner zugestellt. Drittschuldner ist die Stelle, woher Sie Ihr Einkommen beziehen. Der Gläubiger muss also vorher wissen, von wem Sie Ihr Einkommen erhalten.

Ist der Gläubiger eine Behörde, wird die Pfändung über die zuständige Vollstreckungsstelle der Behörde, wie z. B. Hauptzollamt oder Finanzamt veranlasst. Diese erlässt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, welche genau wie ein PfÜb wirkt.

Ihr Arbeitgeber ist nur als Drittschuldner verpflichtet, den pfändbaren Anteil Ihres Netto-Einkommens an den Gläubiger zu überweisen.

Ich kann die Mietrückstände mit meinem geringen Lohn nicht aufbringen. Wo bekomme ich Hilfe?

Wenn Sie nicht im laufenden ALG-2-Bezug sind und Mietrückstände haben, können Sie gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Danach können Mietschulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe (Sozialamt). In diesem Fall kann die Übernahme der Mietrückstände als Darlehen oder auch als Beihilfe übernommen werden.Die Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden, wobei die Übernahme als Darlehen der Regelfall ist.

Kann die Krankenversicherung gekündigt werden?

Seit dem 01.04.2007 besteht eine Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ab dem 01.01.2009 in der privaten Krankenversicherung.

Eine Kündigung der Krankenversicherung (KV) ist nicht mehr möglich. Werden aber zwei Monatsbeiträge nicht entrichtet, verringert sich der Versicherungsschutz auf eine Notfallversorgung, die Schmerztherapie und die Schwangerschaftsvorsorge.

Können Sie tatsächlich zwei Monatsbeiträge nicht zahlen, sollten Sie unbedingt, notfalls mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, klären: Warum reicht das Geld nicht aus um die KV zu bezahlen?

Muss mein Ehepartner für meine Schulden einstehen?

Für Schulden, die ein Ehepartner bereits vor der Eheschließung gemacht hat, haftet auch nur dieser selbst. Anders ist es bei Schulden, die während der Ehezeit aufgenommen werden. Während der Ehe ist grundsätzlich jeder Ehepartner berechtigt, Geschäfte zur Deckung des angemessenen familiären Lebensbedarfs abzuschließen und dabei auch den anderen Ehepartner zu verpflichten. Dies gilt z. B. für die Anschaffung von Kleidung oder Hausrat oder für die Erteilung von Reparaturaufträgen. Nicht hierunter fällt die Aufnahme größerer Darlehen. Hier haftet der Ehepartner nur dann, wenn er auch mitunterschrieben hat. (Alle Angaben beziehen sich auf den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Wie verschaffe ich mir einen Überblick über meine Schulden?

Bevor Sie sich auf den Weg machen, finden Sie heraus, wo Sie gerade stehen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre

  • Schuldensituation. Öffnen Sie die Post, auch wenn es schwer fällt. Legen Sie einen Ordner an, sortieren Sie die Schuldunterlagen (alphabetisch und nach zeitlicher Reihenfolge). Fassen Sie alle Verbindlichkeiten in einer Tabelle nach folgendem Muster zusammen:

Gläubiger



aktueller Ansprechpartner



Höhe der Gesamtforderung



Verfahrensstand



Bemerkungen



ursprünglicher Vertragspartner



Absender des letzten Schreibens



Einschließ­lich Kosten und Zinsen



Mahnung, gerichtliches Verfahren, Urteil, Vollstreckungsbescheid, Gerichtsvollzieher, Vermögensauskunft, ...



letzte Zahlung, wer haftet mit? ...


Prüfen Sie, ob Schulden vorrangig bezahlt werden müssen (Miet- oder Energieschulden, Geldstrafen, ...). Sind Schulden dabei, die Ihre (mögliche) Berufstätigkeit gefährden?

  •  Einkommens- und Vermögenssituation. Können Sie tatsächlich aus eigener Kraft Ihre Schulden abzahlen? Stellen Sie Ihre Einnahmen den Ausgaben gegenüber. Prüfen Sie, ob es zusätzliche Einnahmequellen (z. B. staatliche Leistungen, Nebenjob) gibt. Sind alle Ausgaben nötig? Gibt es preiswertere Möglichkeiten?

Führen Sie Haushaltsbuch? Falls nicht, schreiben Sie täglich Ihre Ausgaben auf und ordnen diese bestimmten Ausgabekategorien zu (Ernährung, Freizeit, Hygiene, Fahrtkosten, ...). Wenn Sie mindestens drei Monate durchhalten, haben Sie so einen guten Überblick und können überlegen, an welcher Stelle Einsparungen möglich sind. Vordrucke erhalten Sie in Ihrer Schuldnerberatungsstelle oder unter www.Geld-und-Haushalt.de.

Besteht ein Unterschied zwischen Schuldnerberatung und Insolvenzberatung?

Die meisten Schuldnerberatungsstellen bieten seit 1999 auch Insolvenzberatung an. Seitdem gibt es die gesetzliche Grundlage für die Privat- oder Verbraucherinsolvenz. Um ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen zu können, muss eine außergerichtliche Einigung versucht werden. Sollte diese scheitern, muss mit dem Antrag die Bescheinigung einer anerkannten Stelle (Schuldnerberatung oder Rechtsanwalt) eingereicht werden. Mit der Bescheinigung wird bestätigt, dass die außergerichtliche Einigung ernsthaft erfolgte.

Viele Schuldnerberatungen signalisieren deshalb bereits mit ihrem Namen, dass sie eine anerkannte Stelle sind und Insolvenzberatung anbieten. Es gibt jedoch auch Stellen, die nicht darauf hinweisen. Falls Sie für sich im Verbraucherinsolvenzverfahren einen möglichen Ausweg sehen, sollten Sie in jedem Fall bereits bei der Terminvereinbarung nachfragen, ob es sich um eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle handelt.

Wie viel Schulden muss ich denn haben, damit ich mich an eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle wenden kann?

Die Höhe spielt keine Rolle. Wenn Ihre monatlichen Einnahmen nicht ausreichen, um sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen (Miete, Energie, Lebensunterhalt, Kreditraten ...), sprechen wir von Überschuldung. Wenn Sie die Überschuldung in nächster Zeit nicht überwinden können, sollten Sie mit Ihrer Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle einen Beratungstermin vereinbaren.

Vielen fällt dieser Schritt schwer. Sie fühlen sich als Versager. Versuchen Sie sich davon frei zu machen. Je frühzeitiger Sie sich fachkundigen Rat holen, um so eher werden Sie einen Ausweg aus den Schulden finden. 

Was kostet die Schuldnerberatung?

Die meisten gemeinnützig arbeitenden Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen arbeiten für Sie kostenfrei. Sollten Sie dennoch gebeten werden, sich an den Kosten zu beteiligen, fragen Sie genau nach. Fragen Sie, für welche Leistungen Kosten in welcher Höhe berechnet werden. Falls die Kosten einkommensabhängig berechnet werden, prüfen Sie die Berechnungsgrundlage. Vielleicht gibt es in Ihrer Nähe eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle, die keine Kosten berechnet.

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