Pfändungskonto
Um das unpfändbare Einkommen aus Lohn, Renten, Sozialleistungen ab dem Jahr 2012 zu schützen, müssen die gepfändeten Konten in Pfändungsschutz-Konten (P-Konten) umgewandelt werden. Bisherige Freigabebeschlüsse durch das Amtsgericht, die das unpfändbare Einkommen bislang schützte, werden zum 1. Januar 2012 unwirksam. Da die Pfändung aber weiter gilt, besteht die Gefahr, dass das Einkommen an den Pfändungsgläubiger abgeführt wird.
Auch Bezieher von Sozialleistungen müssen auf jeden Fall das sogenannte P-Konto beantragen. Galt bisher, dass die Sozialleistungen 14 Tage lang durch das Sozialgesetzbuch I §55 geschützt war, entfällt nunmehr dieser Pfändungsschutz.
P-Konto - was ist das?
Die Umwandlung eines Einzelkontos muss vom Kontoinhaber persönlich beantragt werden. Ein monatlicher Grundfreibetrag (Sockelbetrag) ist gesetzlich geschützt. Die Höhe dieses Grundfreibetrags wird jährlich angepasst. Er kann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden, z. B. wenn aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Unterhalt gezahlt wird oder für Dritte Sozialleistungen (z. B. in einer Bedarfsgemeinschaft) entgegengenommen werden. Hierzu muss der Kontoinhaber eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle (Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte/Steuerberater oder anerkannte Schuldnerberatungsstellen) vorlegen. Kreditinstitute dürfen für Pfändungsschutzkonten keine höheren Entgelte als für normale Girokonten verlangen.