Das Pfändungsschutzkonto
Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungs-schutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Die Umwandlung ist auch dann möglich, wenn das Konto im Soll geführt wird.
Jede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen, es handelt sich um ein Guthabenkonto.
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden.
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kreditinstitut vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos bereits ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - ansonsten erst für die Zukunft.
Bestehen Unterhaltspflichten für Ehepartner und Kinder kann der Grundfreibetrag mittels einer Bescheinigung erhöht werden.
Die Bescheinigung (nach § 850k Abs. 5 ZPO) wird vom Arbeitgeber, Steuerberater, Rechtsanwalt, Sozialleistungsträger oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle erstellt. Bei Bezug von Sozialleistungen (ALG I, ALG II, Grundsicherung, Sozialhilfe) stellt der jeweilige Leistungsträger die Bescheinigung aus. Nachzahlungen von Wohngeld können wir nicht auf dem Pfändungsschutzkonto bescheinigen. Bitte wenden Sie sich dafür an die Rechtspfleger des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau.
Erstellung der Bescheinigung bei der Caritas in Dillingen nach Terminvereinbarung, vorwiegend am Donnerstagnachmittag bei Vorliegen folgender Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des jeweiligen Wohnortes
Nachweis (von der Bank), dass das Konto als P-Konto geführt wird
Kontoauszüge mit Nachweis des Geldeingangs, insbesondere bei Kindergeldfreigabeantrag aktuellen Auszug mit Gutschrift des Kindergeldes
Einkommensnachweis des Kontoinhabers
Nachweise der Unterhaltspflichten durch Heiratsurkunde und Geburts- bzw. Abstammungsurkunden Ihrer Kinder oder Unterhaltstitel des Jugendamtes etc. (bitte bringen Sie diese Urkunden im Original und in Kopie mit)
bei volljährigen Kindern Nachweise, dass die Unterhaltspflicht weiterhin besteht,
z. B. durch Nachweis Kindergeldbezug, Bescheinigung über Schul- oder Universitätsbesuch, Ausbildungsvertrag bzw. Verdienstbescheinigung des Kindes
Nachweis der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlung für Unterhaltsberechtigte, die nicht im Haushalt leben
Bei Verhinderung aus wichtigem Grund, muss eine schriftliche Bevollmächtigung mit Nennung der Vertrauensperson sowie Datum und Unterschrift vorgelegt werden.
Diese Übersicht steht Ihnen unten zum Download zur Verfügung.