Das Pfändungsschutzkonto
Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungs-schutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Die Umwandlung ist auch dann möglich, wenn das Konto im Soll geführt wird.
Jede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen, es handelt sich um ein Guthabenkonto.
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden.
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kreditinstitut vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos bereits ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - ansonsten erst für die Zukunft.
Bestehen Unterhaltspflichten für Ehepartner und Kinder kann der Grundfreibetrag mittels einer Bescheinigung erhöht werden.
Die Bescheinigung (nach § 850k Abs. 5 ZPO) wird vom Arbeitgeber, Steuerberater, Rechtsanwalt, Sozialleistungsträger oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle erstellt. Bei Bezug von Bürgergeld kann auch das jeweils zuständige Jobcenter die Bescheinigung für die Unterhaltspflichten ausstellen. Für eigene Nachzahlungen laufender Geldleistungen oder eigene einmalige Sozialleistungen sind im Regelfall die jeweiligen Jobcenter zuständig. Nachzahlungen von Wohngeld können wir nicht auf dem Pfändungsschutzkonto bescheinigen. Bitte wenden Sie sich dafür an die Rechtspfleger des Amtsgerichts Dillingen a. d. Donau.
Erstellung der Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto bei der Caritas in Dillingen vorwiegend am Donnerstagnachmittag von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr (offene Sprechstunde ohne Terminvereinbarung) oder in Ausnahmefällen nach Terminvereinbarung bei Vorliegen folgender Unterlagen:
- Personalausweis oder Meldebescheinigung des Wohnortes
- Bankkarte
- Einkommensnachweis
- Nachweise der Unterhaltspflichten durch Heiratsurkunde, Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder, Unterhaltstitel des Jugendamtes, etc.
- Kontoauszüge mit Nachweis des Geldeingangs (Kindergeld, Zahlungen von Sozialleistungen, …)
- Bei volljährigen Kindern Nachweis über Kindergeldbezug, Bescheinigung Ausbildung/ Schulbesuch, etc.
- Nachweis der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen für Unterhaltsberechtigte außerhalb des Haushalts
Bei Verhinderung aus wichtigem Grund, muss eine schriftliche Bevollmächtigung mit Nennung der Vertrauensperson sowie Datum und Unterschrift vorgelegt werden.
Diese Übersicht steht Ihnen unten zum Download zur Verfügung.