Info P-Konto
Das Pfändungsschutzkonto "P-Konto"
Kontopfändungen wegen unregulierter Schulden führen regelmäßig zu existenziellen Problemen bei den Kontoinhabern. Daher gibt es seit 2011 das "Pfändungsschutzkonto" "P-Konto"). Jeder Kontoinhaber kann bei der kontoführenden Bank das bestehende Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen. Dabei ist folgendes zu beachten:
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beim P-Konto handelt es sich immer um ein EINZELKONTO für einen Inhaber
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jeder darf nur EIN P-Konto besitzen
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das P-Konto wird grundsätzlich nur als Guthabenkonto geführt
Das P-Konto stellt den Eingangspfändungsbetrag nach der Pfändungstabelle für eine Einzelperson grundsätzlich frei. Bei Bestehen von Unterhaltspflichten für Ehegatten und Kinder kann dieser Sockelbetrag mittels einer Bescheinigung erhöht werden.
Diese Bescheinigung (nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO im jeweiligen Kalendermonat nicht von der Pfändung erfassten Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto) wird Ihnen erstellt vom Arbeitgeber, Steuerberater, Rechtsanwalt, Sozialleistungsträger oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle.
Bei Bezug von Sozialleistungen (ALG I, ALG II, Grundsicherung, Sozialhilfe) wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Leistungsträger.
Erstellung der Bescheinigung bei der Caritas am Donnerstag von 14:00 Uhr - 17:00 Uhr nach telefonischer Terminvereinbarung unter Tel. 09071 - 70579-24 und Vorlage der folgenden Unterlagen:
o Personalausweis oder
Reisepass mit Meldebescheinigung des jeweiligen Wohnortes
o Nachweis, dass das Konto als P-Konto geführt wird
o Kontoauszüge mit Nachweis des Geldeingangs, insbesondere bei Kindergeldfreigabeantrag aktuellen Auszug mit Gutschrift des Kindergeldes
o Einkommensnachweis des Kontoinhabers
o Nachweise der Unterhaltspflichten durch Heiratsurkunde und Geburts- bzw. Abstammungsurkunden Ihrer Kinder oder Unterhaltstitel des Jugendamtes etc. (bitte bringen Sie diese Urkunden im Original und in Kopie mit)
o bei volljährigen Kindern Nachweise, dass die Unterhaltspflicht weiterhin besteht,
z. B. durch Nachweis Kindergeldbezug, Bescheinigung über Schul- oder Universitätsbesuch, Ausbildungsvertrag bzw. Verdienstbescheinigung des Kindeso Nachweis der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlung für Unterhaltsberechtigte, die nicht im Haushalt leben
o 2 € Sachkostenpauschale
Wenn Sie selbst aus wichtigem Grund verhindert sein sollten, können Sie eine Person Ihres Vertrauens zur Abholung bevollmächtigen (schriftliche Bevollmächtigung mit Nennung der Vertrauensperson sowie Datum und Ihrer Unterschrift).