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Tafelausweis – Informationen, Voraussetzungen und Änderungen

Bedürftige Familien und Einzelpersonen benötigen für den Zugang zur Dillinger Tafel einen eigenen Tafelausweis. Beim ersten Besuch wird niemand ohne Ausweis abgewiesen; spätestens bei der darauffolgenden Ausgabe ist dieser jedoch erforderlich.

Der Ausweis wird in einer bestimmten Farbe ausgestellt und enthält Informationen über die Anzahl der berechtigten Personen – getrennt nach Erwachsenen und Kindern. Auf Grundlage dieser Angaben wird festgelegt, wie viele Waren ein Haushalt erhalten kann. Über die Farbmarkierung wird zudem der genaue Ausgabezeitpunkt innerhalb des monatlichen Ausgabeplans bestimmt.

 

Wo bekomme ich den Ausweis?

Der Ausweis wird in Dillingen nach Prüfung der Bedürftigkeit dienstags zwischen 13:30 und 14:30 Uhr in der Caritas ausgestellt. Die Uhrzeiten sind an die Ausgabezeiten der Dillinger Tafel angepasst, sodass ein Antrag unmittelbar vor der Lebensmittelausgabe möglich ist.

In Wertingen kann der Ausweis ebenfalls dienstags beantragt werden. Ansprechpartner ist Herr Helmut Bauer. Bitte während der Ausgabezeiten in Wertingen nachfragen.

 

Gültigkeit des Ausweises

Tafelausweise werden künftig in der Regel nur noch für drei Monate ausgestellt. Längere oder kürzere Befristungen sind möglich, wenn es die persönliche Situation erfordert – etwa bei dauerhafter Mittellosigkeit (z. B. Rentnerinnen und Rentner) oder bei kurzfristigen Übergangsphasen nach Arbeitsplatzverlust.

Die Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Tafelkunden müssen ihren Ausweis rechtzeitig erneut vorlegen, sofern die Bedürftigkeit weiterhin besteht.

 

Wer bekommt einen Ausweis?

Grundsätzlich können alle Haushalte (Familien, Lebenspartnerschaften, Einzelpersonen) mit geringem Einkommen einen Tafelausweis erhalten. Als Richtwerte gelten die neuen aktuellen Einkommensgrenzen, orientiert an den Sätzen des Arbeitslosengeldes II (ALG II). Die Einkommenssituation ist mit aktuellen Nachweisen (ALG-, Renten- oder sonstigen Bescheiden) zu belegen.

 

Neue Regelungen zum Bürgergeld

Der Bezug von Bürgergeld allein berechtigt künftig nicht mehr automatisch zum Erhalt eines Tafelausweises. Bürgergeld soll den Lebensunterhalt – einschließlich Lebensmittel – grundsätzlich abdecken.

Eine einmalige befristete Ausstellung bis zu drei Monaten bleibt jedoch in begründeten Einzelfällen möglich.

 

Weiterhin anspruchsberechtigt – auch während des Bürgergeldbezugs

  • Alleinerziehende mit Mehrbedarf laut Bescheid und Kindern unter 12 Jahren
  • Körperlich oder psychisch erkrankte Personen, die aktuell nicht arbeitsfähig sind (mit Nachweis)
  • Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und Arbeitserlaubnis, die aufgrund eines laufenden Sprachkurses noch keine Arbeit aufnehmen können (Ausweis befristet auf die Kursdauer)

 

Asylbewerberleistungen

Für Personen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ohne Arbeitserlaubnis bleibt der Anspruch bestehen. Die Befristung beträgt ebenfalls drei Monate und kann verlängert werden.

Sobald Aufenthaltsgestattung und Arbeitserlaubnis vorliegen, gelten die gleichen Regelungen wie bei Bürgergeldbeziehenden – mit Ausnahme laufender Sprachkurse.

 

Ausnahmen

In begründeten Ausnahmefällen kann ein Tafelausweis auch außerhalb der genannten Kriterien vergeben werden. Dies erfolgt ausschließlich nach eingehender Prüfung durch die Allgemeine Sozialberatung und dient der Entlastung der Ehrenamtlichen.

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